Feststellung der Rechtskraft (Kostenfolge) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. August 2022 der Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzess- törung bei Grundstücken im Sinne von Art. 258 ZPO schuldig (Vi-act. 9), wo- gegen der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Einsprache erhob (Vi- act. 14). Sodann erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2023 einen neuen Strafbefehl, in welchem sie den Beschwerdeführer wegen der erwähn- ten Widerhandlung erneut schuldig sprach, ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestrafte und ihm die Verfah- renskosten bestehend aus Gebühren von Fr. 160.00 auferlegte (Vi-act. 21). Sodann stellte die Staatsanwaltschaft am 10. März 2023 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2023 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00, die gemäss Dispositiv-Ziffer 3 innert 30 Tagen an die Staats- anwaltschaft zu bezahlen sind (angefochtene Verfügung). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 28. März 2023 rechtzeitig eine als „Antrag“ bezeichnete Rechtsmitteleingabe beim Kantons- gericht ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 3), wogegen nicht opponierte wurde. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde von fünf Tagen seit Zugang der Verfügung unter Hinweis auf eventuelles Nichtein- treten auf das Rechtsmittel im Säumnisfall eingeräumt (KG-act. 3), woraufhin sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.
E. 2 a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Ent-
Kantonsgericht Schwyz 3 scheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Be- schwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist. Ferner hat sich der Beschwerdeführer zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des an- gefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, wozu das bloss pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Erwägungen nicht ausreicht (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist nach der Praxis des Bun- desgerichts ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie ge- bührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Be- schwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staats- anwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmit- teleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechts- mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht darüber informiert, dass in den Kosten von Fr. 210.00 die Verfahrenskos- ten nicht beinhaltet seien. Er habe diese Verfügung anerkannt, um das Thema abzuschliessen, obwohl ein fahler Nachgeschmack hängen geblieben sei. Die Gebühren von Fr. 160.00 und der Umstand, dass nachträglich noch Kosten auferlegt würden, seien nicht erwähnt worden. Bei einer Busse von Fr. 50.00
Kantonsgericht Schwyz 4 sei dies ein sehr übertriebenes Gebührengebaren. Die Kosten der Staatsan- waltschaft seien auf das Minimum zu reduzieren und auf einen gerechten Be- trag von Fr. 100.00 festzusetzen. In Zukunft solle doch offengelegt werden, dass weitere Kosten noch nicht enthalten seien (KG-act. 1).
c) Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers enthält weder Rechts- begehren noch bezeichnet der Beschwerdeführer, welche Dispositiv-Ziffern er anfechten will und mit welchen Punkten der angefochtenen Verfügung er nicht einverstanden ist. Unklar bleibt insbesondere, ob sich der Beschwerdeführer gegen die im Strafbefehl vom 21. Februar 2023 (Vi-act. 21) rechtskräftig an- geordnete Auflage der Gebühr von Fr. 160.00 und mithin gegen die Feststel- lung der Rechtskraft dieses Strafbefehls vom 10. März 2023 und/oder gegen die Auflage der durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstande- nen Kosten von Fr. 200.00 in der angefochtenen Verfügung beschweren will. Trotz Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels reichte der Be- schwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben Jurist ist (vgl. Vi-act. 14, S. 2 und Vi-act. 19, S. 1), auch innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerde- schrift ein. Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderun- gen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines gross- zügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
d) Im Übrigen trägt die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Laut § 26 Ziff. 8 Gebüh- renordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) betragen die Gebühren für einen Strafbefehl zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 2’000.00. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Einsprache des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durchführte und einen neuen Strafbefehl erliess (vgl. Art. 355 StPO; vgl. vorstehend E. 1), musste der schuldig gesprochene Beschwerdeführer mit einer Kostenauflage für den neuen Strafbefehl sowie
Kantonsgericht Schwyz 5 mit der Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 für die zusätzlichen Un- tersuchungshandlungen in der angefochtenen Verfügung rechnen. Letztere Verfügung ist insofern nicht zu beanstanden, offenkundig auch nicht bezüglich der Gebührenhöhe. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die gegen die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2023 sprächen, womit auch die in diesem Strafbefehl ange- ordnete Kostenauflage rechtskräftig wurde, die im vorliegenden Beschwerde- verfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 betreffend Feststellung der Rechtskraft somit nicht überprüft werden kann.
E. 3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Ak- ten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Mai 2023 GPR 2023 1 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Kostenfolge) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, SU 2022 6104);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. August 2022 der Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzess- törung bei Grundstücken im Sinne von Art. 258 ZPO schuldig (Vi-act. 9), wo- gegen der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Einsprache erhob (Vi- act. 14). Sodann erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2023 einen neuen Strafbefehl, in welchem sie den Beschwerdeführer wegen der erwähn- ten Widerhandlung erneut schuldig sprach, ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestrafte und ihm die Verfah- renskosten bestehend aus Gebühren von Fr. 160.00 auferlegte (Vi-act. 21). Sodann stellte die Staatsanwaltschaft am 10. März 2023 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2023 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00, die gemäss Dispositiv-Ziffer 3 innert 30 Tagen an die Staats- anwaltschaft zu bezahlen sind (angefochtene Verfügung). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 28. März 2023 rechtzeitig eine als „Antrag“ bezeichnete Rechtsmitteleingabe beim Kantons- gericht ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 3), wogegen nicht opponierte wurde. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde von fünf Tagen seit Zugang der Verfügung unter Hinweis auf eventuelles Nichtein- treten auf das Rechtsmittel im Säumnisfall eingeräumt (KG-act. 3), woraufhin sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.
2. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Ent-
Kantonsgericht Schwyz 3 scheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Be- schwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist. Ferner hat sich der Beschwerdeführer zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des an- gefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, wozu das bloss pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Erwägungen nicht ausreicht (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist nach der Praxis des Bun- desgerichts ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie ge- bührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Be- schwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staats- anwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmit- teleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechts- mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht darüber informiert, dass in den Kosten von Fr. 210.00 die Verfahrenskos- ten nicht beinhaltet seien. Er habe diese Verfügung anerkannt, um das Thema abzuschliessen, obwohl ein fahler Nachgeschmack hängen geblieben sei. Die Gebühren von Fr. 160.00 und der Umstand, dass nachträglich noch Kosten auferlegt würden, seien nicht erwähnt worden. Bei einer Busse von Fr. 50.00
Kantonsgericht Schwyz 4 sei dies ein sehr übertriebenes Gebührengebaren. Die Kosten der Staatsan- waltschaft seien auf das Minimum zu reduzieren und auf einen gerechten Be- trag von Fr. 100.00 festzusetzen. In Zukunft solle doch offengelegt werden, dass weitere Kosten noch nicht enthalten seien (KG-act. 1).
c) Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers enthält weder Rechts- begehren noch bezeichnet der Beschwerdeführer, welche Dispositiv-Ziffern er anfechten will und mit welchen Punkten der angefochtenen Verfügung er nicht einverstanden ist. Unklar bleibt insbesondere, ob sich der Beschwerdeführer gegen die im Strafbefehl vom 21. Februar 2023 (Vi-act. 21) rechtskräftig an- geordnete Auflage der Gebühr von Fr. 160.00 und mithin gegen die Feststel- lung der Rechtskraft dieses Strafbefehls vom 10. März 2023 und/oder gegen die Auflage der durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstande- nen Kosten von Fr. 200.00 in der angefochtenen Verfügung beschweren will. Trotz Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels reichte der Be- schwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben Jurist ist (vgl. Vi-act. 14, S. 2 und Vi-act. 19, S. 1), auch innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerde- schrift ein. Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderun- gen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines gross- zügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
d) Im Übrigen trägt die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Laut § 26 Ziff. 8 Gebüh- renordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) betragen die Gebühren für einen Strafbefehl zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 2’000.00. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Einsprache des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durchführte und einen neuen Strafbefehl erliess (vgl. Art. 355 StPO; vgl. vorstehend E. 1), musste der schuldig gesprochene Beschwerdeführer mit einer Kostenauflage für den neuen Strafbefehl sowie
Kantonsgericht Schwyz 5 mit der Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 für die zusätzlichen Un- tersuchungshandlungen in der angefochtenen Verfügung rechnen. Letztere Verfügung ist insofern nicht zu beanstanden, offenkundig auch nicht bezüglich der Gebührenhöhe. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die gegen die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2023 sprächen, womit auch die in diesem Strafbefehl ange- ordnete Kostenauflage rechtskräftig wurde, die im vorliegenden Beschwerde- verfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 betreffend Feststellung der Rechtskraft somit nicht überprüft werden kann.
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Ak- ten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Mai 2023 kau